Der Verkaufsprospekt von Fondsgesellschaften
Verkaufsprospekt:
Das Verkaufsprospekt muss, wie die Vertragsbedingungen auch, gesetzlich vorgeschriebene Mindestangaben enthalten.
Sind diese nicht enthalten, erteilt das BAKred keine Genehmigung zum Vertrieb des Fonds. Die Mindestangaben sind
in § 19 Abs. 2 SATZ 3 Nr. 1- 14 KAGG geregelt. Folgende Angaben müssen u.a. enthalten sein:
Firma, Ort und Sitz der Hauptverwaltung der KAG
Firma, Ort und Sitz der Hauptverwaltung der Depotbank
Bezeichnung des Fonds; Zeitpunkt der Erstauflegung des Fonds; Angabe, ob die Anteilsscheine auf den
Inhaber (Inhaberpapiere; stellen die Regel dar) oder auf Namen (Namenspapiere) lauten
Angabe des Ortes, an welchem die Anteilspreise (Ausgabe- und Rücknahmepreis) veröffentlicht werden
Belehrung über das Recht des Widerrufs.
Anmerkung: Unter Umständen kann ein Anleger innerhalb von zwei Wochen
nach Abschluss des Vertrages einen schriftlichen Widerruf abgeben
Nachdem das Verkaufsprospekt ebenfalls genehmigt wurde, kann mit dem Vertrieb der Anteile begonnen werden.
Möchte die KAG das Verkaufsprospekt im nachhinein ändern, bedarf es ebenfalls der Zustimmung des BAKred.
Am Ende bzw. nach der Hälfte des Geschäftsjahres muss die KAG einen Rechen-schafts- bzw. Halbjahresbericht
erstellen.
"copyright by "Karsten Fahner"
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kfahner @ t-online.de
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