Investment-Fonds I Hedgefonds I Aktienfonds I Rentenfonds I Impressum/Copyright/Nutzungsbedingungen/Literaturverzeichnis
Diese Richtlinie wurde 1985 (nach einer Vorbereitungszeit von fast zwei Jahrzehnten) verabschiedet. Ziel dieser Richtlinie war es, eine Harmonisierung des Investmentgeschäfts innerhalb der EG zu erreichen. Darunter ist folgendes zu verstehen:
Durch die Richtlinie sollte der Anlegerschutz innerhalb der EG verbessert werden.
Für die Investmentgesellschaften der Mitgliedsstaaten sollten gleichwertige Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.
Es sollten Voraussetzungen geschaffen werden, dass eine Investmentgesellschaft, die den Anforderungen der Richtlinie entspricht und dadurch in einem Mitgliedsstaat zugelassen wurde, durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren ihre Anteilsscheine auch in anderen Mitgliedsstaaten vertreiben kann.
Dabei wurde die Harmonisierung auf Investmentgesellschaften beschränkt, die unabhängig von ihrer Rechtsform das Vermögen ausschließlich in Wertpapieren (d.h.
Wertpapierfonds) anlegen. Zudem muss es sich dabei um einen offenen Fonds (vgl. 5.1.1. Offene und geschlossene Investmentfonds S. 129) handeln, d.h. der Fonds muss für eine unbegrenzte Anzahl von Anlegern zugänglich sein.
Somit sind Immobilienfonds, Geldmarkt- und Cashfonds, geschlossene Fonds und gemischte Wertpapier- und Immobilienfonds nicht als OGAW zu bezeichnen.
Um die Harmonisierung zu erreichen, wurden in der Richtlinie Mindestregelungen geschaffen, um die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten in Einklang zu bringen. Den einzelnen Mitgliedsstaaten wurde es freigestellt, für die im jeweiligen Mitgliedsstaat ansässigen Investmentgesellschaften, strengere Vorschriften zu erlassen.
Das bedeutete also, dass einigen Mitgliedsstaaten (z.B. Deutschland), die bisher strengere Vorschriften in ihrem nationalen Recht (auf Deutschland bezogen das KAGG) hatten, die Möglichkeit gegeben wurde, ihr nationales Recht zu lockern. Andere Staaten hingegen, die bisher eher lockere Vorschriften hatten, mussten ihr nationales Recht mindestens soweit anpassen, dass dieses den Mindestanforderungen der Richtlinie entsprach.
Die Mindestregelungen beziehen sich auf:
die Zulassung der Investmentgesellschaft im jeweiligen Mitgliedsstaat
die Aufsicht der Investmentgesellschaft im jeweiligen Mitgliedsstaat
die Struktur der Investmentgesellschaft im jeweiligen Mitgliedsstaat
die Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft im jeweiligen Mitgliedsstaat
die Informationspflicht der Investmentgesellschaft im jeweiligen Mitgliedsstaat
Im Folgenden sollen ein paar Mindestregelungen der EG-Richtlinie aufgeführt werden, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten in ihr jeweiliges nationales Recht (auf Deutschland bezogen das KAGG) umgesetzt werden mussten, damit eine Investmentgesellschaft, die ihren Hauptsitz im jeweiligen Mitgliedsstaat hat, als OGAW-Gesellschaft zu klassifizieren ist.
Jeder einzelne Mitgliedsstaat bestimmt selbst, welche Rechtsform die Investment-gesellschaft in ihrem Land haben
muss. Z.B. müssen, wie bereits erwähnt, deutsche Investmentgesellschaften die Rechtsform der AG oder GmbH haben
(vgl. 4.2.1.2. S. 92).
Die Investmentgesellschaft muss über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Z.B müssen, wie ebenfalls bereits erwähnt, deutsche Investmentgesellschaften ein Grund- bzw. Stammkapital von mindestens 5 Mio. DM haben (vgl. 4.2.1.2. S. 92).
Die Investmentgesellschaft darf als Haupttätigkeit nur die Verwaltung von Investmentfonds betreiben.
Das Fondsvermögen muss von einer Depotbank verwahrt werden.
Die Depotbank muss ihren Hauptsitz in dem Land haben, in welchem auch die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat. Hat sie ihren Hauptsitz in einem anderen Land, dann muss sie zumindest eine Zweigstelle im jeweiligen Land unterhalten.
Die Depotbank muss einer öffentlichen Aufsicht unterliegen und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Die Investmentgesellschaft muss für jeden Fonds folgende Unterlagen veröffent-lichen:
Verkaufsprospekt (incl. Vertragsbedingungen)
Rechenschaftsbericht (innerhalb 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres)
Halbjahresbericht (innerhalb 2 Monate nach Ende des Berichtszeit-
raums)
Das Verkaufsprospekt muss so gestaltet sein, dass es dem Anleger einen ausreichenden Überblick vermittelt.
Der Rechenschaftsbericht muss im wesentlichen eine Vermögensaufstellung und eine Ertrags- und Aufwandsrechnung enthalten.
10.) Die Anteilspreise müssen mind. zweimal im Monat veröffentlicht werden. Treten
im Sinne der Anteilsinhaber keine Nachteile auf, kann die zuständige Stelle
gestatten, dass die Anteilspreise nur einmal im Monat veröffentlicht werden
müssen.
11.) Des Weiteren müssen bestimmte Grenzen bezüglich der gesetzlichen Anlage-
richtlinien eingehalten werden.
Anmerkung: Da die komplette Darstellung der Richtlinie den Rahmen dieses Seminars sprengen würde, sei darauf hingewiesen, dass sich die komplette EG-Richtlinie im Anhang (S. 231 – 259) des Buches „Das Recht der Investmentfonds“ von Dieter Carl und Wolfgang Förster befindet.
Wird die EG-Richtlinie (die Mindestregelungen enthält) mit dem deutschen KAGG verglichen, stellt man fest, dass beide, außer ein paar kleineren Abweichungen (im Bezug auf Wertpapierfonds), im wesentlichen fast identisch sind. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass ausländische Investmentgesellschaften, die als OGAW zu klassifizieren sind, in ihrem Heimatland fast den gleichen gesetzlichen Regelungen unterliegen, wie ihre deutsche Konkurrenz.
Des Weiteren mussten die Mitgliedsstaaten aber auch noch ihr jeweiliges Recht ändern, welches die Zulassung von ausländischen Investmentfonds regelt (auf Deutschland bezogen das AuslInvestmG). Da die Richtlinie (wie bereits erwähnt) vorsieht, dass, sofern eine Investmentgesellschaft in einem Mitgliedsstaat die Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllt und somit einen EU-Pass erhalten hat (d.h. sie kann als OGAW klassifiziert werden), nach einem vereinfachten Verfahren die Zulassung zum Vertrieb in anderen Mitgliedsstaaten beantragen kann.
Diese Änderung erfolgte in Deutschland am 1. März 1990 durch das 1. Finanzmarktförderungsgesetz. Die Umsetzung der EG-Richtlinie durch das Finanz-marktförderungsgesetz hatte zur Folge, dass im deutschen AuslInvestmG der zweite
Abschnitt („Vorschriften über den Vertrieb von EG-Investmentanteilen gemäß der Richtlinie 85/611/EWG“) eingefügt wurde.
Exkurs Ende
Aufgrund dieser Änderungen unterscheidet das BAKred bei der Zulassung von ausländischen Investmentfonds, die ausländischen Investmentgesellschaften in die oben genannten drei Formen, die im Folgenden näher beschrieben werden.
Sollten Sie interesse haben diese Arbeit vollständig zu erwerben so setzen Sie sich bitte mit dem Autor Karsten Fahner in Verbindung: kfahner @ t-online.de
Top Rendite mit Fonds
günstiger Kredit
Design und der Quelltext dieser Seite: copyright© by ranking-abc.de
Tips: