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Deutsche Investmentgesellschaften unterliegen dem Gesetz über Kapitalanlage-gesellschaften (KAGG).
Fachleute bezeichnen dieses Gesetz als das „strengste Investmentgesetz der Welt“. In diesem werden deutsche
Investmentgesellschaften als
„Kapitalanlagegesellschaften“ (KAG) bezeichnet.
Eine KAG ist ein Kreditinstitut und darf als Hauptbankgeschäft nur die Verwaltung von Investmentfonds
(Sondervermögen) betreiben und unterliegt als Spezialkredit-institut auch dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG).
Damit eine KAG das Investmentgeschäft betreiben darf, ist die Zustimmung des BAKred in Berlin erforderlich. Um die
Zustimmung zu erhalten, muss die KAG folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Eine KAG darf nur in der Rechtsform der AG oder GmbH (in der Praxis die häufigere Form) gegründet werden
und sie muss ihren Sitz bzw. ihre Hauptverwaltung in Deutschland haben.
Das Grundkapital (AG) bzw. Stammkapital (GmbH) der KAG muss mind. 5 Mio. DM betragen. Vom BAKred wird aber in
der Praxis häufig ein
Grundkapital/Stammkapital von mind. 10 Mio. DM vorgeschrieben, wenn die KAG AS-Fonds (vgl. 5.2.6. S. 149) und
Immobilienfonds (vgl. 5.2.3. S. 143) auflegen will.
Für die Leitung der KAG sind mind. 2 Geschäftsleiter (Vier-Augen-Prinzip) zu benennen und diese müssen für das
Investmentgeschäft die notwendige fachliche Eignung besitzen.
Die KAG darf außer der Verwaltung des Sondervermögens keine Nebentätigkeiten ausüben. Ausnahme: Die unter § 1 Abs.
6 KAGG genannten Nebentätigkeiten. Dazu gehören z.B. mit dem Hauptgeschäft verbundene Nebentätigkeiten, wie z.B. Anlageberatung.
Das KAGG schreibt den deutschen Investmentgesellschaften zudem vor, dass das Sondervermögen getrennt vom Vermögen der
Investmentgesellschaft bei einer
Depotbank verwahrt werden muss. Dazu hat die KAG für jeden einzelnen Fonds der von ihr aufgelegt wird, bei einer
Depotbank ein Sperrkonto zu eröffnen. Aufgrund dessen sind deutsche Investmentgesellschaften nach dem Vertragstyp
konzipiert.
Ein weiterer Grund, warum deutsche Investmentgesellschaften nicht nach dem Gesellschaftstyp aufgebaut sein können,
ergibt sich aus dem deutschen Aktien- und GmbH-Gesetz. In Deutschland sind Unternehmen mit variablem Grundkapital
(AG) bzw. variablem Stammkapital (GmbH) nicht möglich, da das Grundkapital bzw. Stammkapital in der Satzung festgelegt wird. Für eine Änderung des Grundkapitals bedarf es der Zustimmung der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung.
Da eine Investmentgesellschaft fast täglich Anteile an Anleger verkauft bzw. Anleger ihre Anteile wieder an die
Investmentgesellschaft zurückgeben, müsste die Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung fast täglich darüber
abstimmen, ob sie der damit verbundenen Erhöhung oder Senkung des Grundkapitals (AG)/Stammkapitals (GmbH) zustimmt
oder nicht. Dies wiederum würde bedeuten, dass die Aktionäre oder Gesellschafter der Investmentgesellschaft täglich
zusammentreten müssten um über die Kapitaländerung abzustimmen.
Ausnahme:
Seit April 1998 (durch das 3. Finanzmarktförderungsgesetz) sind in Deutschland auch sogenannte
Investmentaktiengesellschaften im Sinne des KAGG möglich. Dabei werden die Anleger zu Aktionären. Es handelt
sich hier um Fondsgesellschaften die nach dem Gesellschaftstyp gestaltet sind. Von diesen Gesellschaften werden
allerdings nur geschlossene Fonds aufgelegt (vgl. 5.1.1. offene und geschlossene Investmentfonds S. 129).
Nachdem eine deutsche Gesellschaft die oben genannten Voraussetzungen erfüllt hat, darf sie zwar das
Investmentgeschäft betreiben, doch bevor sie Anteile eines Fonds verkaufen darf, muss sie, wie bereits erwähnt,
zuerst für jeden einzelnen Fonds die Vertragsbe-dingungen, sowie ein Verkaufsprospekt erstellen und diese
vom BAKred genehmigen lassen.
Vertragsbedingungen:
In den Vertragsbedingungen wird das Rechtsverhältnis zwischen der KAG und den Anlegern geregelt. Dabei müssen
die Vertragsbedingungen gesetzlich vorgeschriebene Mindestangaben enthalten. Sind diese nicht enthalten, erteilt
das BAKred keine Genehmigung. Die Mindestangaben sind in § 15 Abs. 3a – 3l KAGG geregelt. Folgende Angaben
müssen u.a. enthalten sein:
Höhe der anfallenden Kosten (vgl. 6.2. Kosten von Investmentfonds S. 183)
Angaben darüber, ob der Fonds nach der Treuhandlösung oder
Miteigentumslösung aufgelegt ist (vgl. 4.2.3. Der Investmentfonds S. 112)
Angaben über die Anlagerichtlinien (vgl. 8.4.3. Schutzbestimmung: Anlagerichtlinien S. 233) des Fonds
Zu welchem Zeitpunkt der Halbjahres- und Rechenschaftsbericht veröffentlicht wird und bei welchen Stellen
diese kostenlos von den Anlegern angefordert werden können.
Genehmigt das BAKred die Vertragsbedingungen, so kann die KAG diese dem Verkaufsprospekt beifügen. Möchte die
KAG die Vertragsbedingungen im nachhinein ändern, bedarf es wiederum der Zustimmung des BAKred.
Die Vertragsbedingungen einer Investmentgesellschaft sind unterteilt in:
Allgemeine Vertragsbedingungen:
Die unter diesem Punkt aufgeführten
Regelungen finden für alle Fonds Anwendung, die von der Investment-
gesellschaft aufgelegt werden.
Besondere Vertragsbedingungen:
Die unter diesem Punkt aufgeführten
Regelungen zeigen die speziellen Eigenheiten des Fonds.
Verkaufsprospekt
Rechenschaftsbericht:
Der Rechenschaftsbericht muss spätestens 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger
veröffentlicht werden. Dabei muss er folgende wesentliche Angaben enthalten:
Bericht über die Tätigkeit der KAG
Vermögensaufstellung
Anzahl der umlaufenden Anteile zum Berichtsstichtag
Ertrags- und Aufwandsrechnung
Vergleichsübersicht der letzten 3 Geschäftsjahre (sofern möglich)
Der Rechenschaftsbericht muss von einem Abschlussprüfer geprüft werden und mit einem Bestätigungsvermerk
versehen werden. Außerdem muss der Abschlussprüfer einen Bericht über die Prüfung erstellen und diesen beim
BAKred einreichen.
Des Weiteren muss der Rechenschaftsbericht von der KAG unverzüglich beim BAKred eingereicht werden.
Für den Halbjahresbericht gilt im Prinzip dasselbe, außer dass dieser nicht von einem Abschlussprüfer
geprüft und spätestens 2 Monate nach Erstellung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss.
Anmerkung: Das Verkaufsprospekt (incl. Vertragsbedingungen) und der Rechenschafts-bericht müssen ebenfalls
bei der Deutschen Bundesbank eingereicht werden.
Weiterhin ist anzumerken, dass deutsche Investmentgesellschaften meistens Tochter-gesellschaften großer
Bankkonzerne sind. In der folgenden Übersicht werden dafür einige Beispiele aufgeführt.
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