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Ausländische Investmentgesellschaften unterliegen dem deutschen Auslandsinvest-mentgesetz
(AuslInvestmG).
Es ist aber zu beachten, dass dieses Gesetz nur die Voraussetzungen zum Vertrieb der ausländischen
Investmentfonds regelt, sowie deren Besteuerung. Alle übrigen Bestandteile des Fonds bzw. der ausländischen
Investmentgesellschaft (z.B. Rechtsform der ausländischen Investmentgesellschaft, Mindestkapital usw.), richtet
sich nach dem jeweiligen Recht in dessen Staat die Gesellschaft ihren Hauptsitz hat.
Auf deutsche Anleger bezogen handelt es sich dabei meistens um Investmentgesellschaften die dem amerikanischen, englischen oder luxemburgischen Recht unterliegen. Da zahlreiche ausländische Investmentgesellschaften, die ihre Anteile in Deutschland vertreiben dürfen, ihren Sitz in diesen Ländern haben.
Zu ausländischen Investmentfonds sind auch die Fonds zu zählen, die von Tochtergesellschaften deutscher Investmentgesellschaften aufgelegt werden. Diese haben ihren Sitz hauptsächlich in Luxemburg oder Irland.
Ob ein Investmentfonds einer ausländischen Investmentgesellschaft zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen wird, entscheidet ebenfalls das BAKred. Außerdem überprüft dieses, ob das AuslInvestmG eingehalten wird.
Erhält die ausländische Investmentgesellschaft die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb ihres Fonds, so darf sie diesen in Deutschland vertreiben und auch öffentlich für diesen Fonds werben. Es ist jedoch möglich, dass einem Fonds die Zulassung vom BAKred wieder entzogen werden muss, sofern er nicht mehr den Anforderungen des AuslInvestmG entspricht.
Erhält dagegen eine ausländische Investmentgesellschaft für den jeweiligen Fonds, für den der öffentliche Vertrieb beantragt wurde, keine Zulassung, so darf sie diesen in Deutschland nicht vertreiben und natürlich auch nicht bewerben. D.h. aber nicht, dass deutsche Anleger in diesen Fonds nicht investieren dürfen.
Damit eine ausländische Investmentgesellschaft ihre Fonds in Deutschland vertreiben darf, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, bevor sie die Genehmigung vom BAKred erhält oder besser gesagt, damit das BAKred den öffentlichen Vertrieb nicht untersagt.
Dabei sind 3 Formen zu unterscheiden:
Die ausländische Investmentgesellschaft kann als „OGAW“ bezeichnet werden
Die ausländische Investmentgesellschaft wird als „Nicht-OGAW“ bezeichnet oder
Die ausländische Investmentgesellschaft kann den „OGAW“ Gesellschaften
gleichgestellt werden.
OGAW heißt zunächst einmal nichts anderes als „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere“. Hinter diesem Begriff steckt die EG-Richtlinie 85/611/EWG.
Exkurs: EG-Richtlinie 85/611/EWG:
Die ausländische Investmentgesellschaft kann als „OGAW“ bezeichnet werden
Ist eine ausländische Investmentgesellschaft nach der Richtlinie 85/611/EWG strukturiert und hat dadurch von einer Aufsichtsbehörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates einen sogenannten EU-Pass erhalten und unterliegt somit einer regelmäßigen Aufsicht in ihrem Sitzstaat, wird sie als OGAW-Gesellschaft bezeichnet. In diesem Fall muss sie, um die Genehmigung zum Vertrieb in Deutschland vom BAKred zu erhalten, folgende Voraussetzungen erfüllen:
Für den Vertrieb der Fondsanteile muss die ausländische Investmentgesellschaft ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes als Zahlstelle benennen, worüber die Anleger Anteile kaufen bzw. diese auch wieder zurückgeben können.
Die ausländische Investmentgesellschaft muss den Rechenschafts-, den
Halbjahresbericht, das Verkaufsprospekt (incl. Vertragsbedingungen), sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile in Deutschland veröffentlichen.
Dazu muss sie folgende Unterlagen beim BAKred einreichen:
Die Bescheinigung des Mitgliedstaates in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, in dem bestätigt wird, dass sie die Richtlinie 85/611/EWG erfüllt (damit ist der obengenannte EU-Pass gemeint).
Die Satzung (Gesellschaftstyp) oder die Vertragsbedingungen (Vertragstyp) der Investmentgesellschaft und das derzeit gültige Verkaufsprospekt, sowie den Halbjahres- und Rechenschaftsbericht für den Fonds, für den der Vertrieb in Deutschland beantragt wird.
Bestätigung des inländischen Kreditinstitutes, bzw. der inländischen Zweigstelle des ausländischen Kreditinstitutes, dass die oben genannte Funktion übernommen wird.
Nachdem die Unterlagen eingereicht wurden, werden diese vom BAKred geprüft. Erfolgt innerhalb von 2 Monaten nach vollständiger Einreichung der Unterlagen keine Untersagung des BAKred, kann mit dem Vertrieb der Anteile begonnen werden.
Nachdem der Vertrieb in Deutschland nicht untersagt wurde, muss die ausländische Investmentgesellschaft nach jedem Geschäftsjahr den Rechenschafts-, den Halbjahresbericht, sowie das aktuelle Verkaufsprospekt (incl. Vertragsbedingungen/ Satzung) des Fonds beim BAKred einreichen.
Stellt das BAKred dabei fest, dass die Voraussetzungen zum öffentlichen Vertrieb nicht mehr erfüllt sind, kann sie den weiteren Vertrieb untersagen.
Zu 2.) Die ausländische Investmentgesellschaft wird als „Nicht-OGAW“ bezeichnet
Ist eine ausländische Investmentgesellschaft nicht nach der EG-Richtlinie 85/611/EWG strukturiert und hat dadurch keinen EU-Pass von einer Aufsichtsbehörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates erhalten, wird sie als Nicht-OGWA-Gesellschaft bezeichnet. In diesem Fall muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen, damit sie die Genehmigung zum Vertrieb in Deutschland vom BAKred erhält:
Die ausländische Investmentgesellschaft muss als Repräsentant ein inländisches Kreditinstitut oder eine fachlich geeignete Person benennen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in Deutschland hat.
Das Fondsvermögen muss von einer Depotbank verwahrt werden. Dabei muss die Depotbank in ähnlicher Weise strukturiert sein, wie es die Vorschriften des KAGG fordern.
Für den Vertrieb der Fondsanteile muss die ausländische Investmentgesellschaft
ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes als Zahlstelle benennen, worüber die Anleger Anteile kaufen bzw. diese auch wieder zurückgeben können.
Es muss sichergestellt sein, dass die einbezahlten Beträge unverzüglich an die Depotbank weitergeleitet werden.
Des Weiteren müssen die Vertragsbedingungen (Vertragstyp) oder die Satzung (Gesellschaftstyp) der ausländischen Investmentgesellschaft bestimmte Bedin-gungen einhalten.
Nach jedem Geschäftsjahr muss der Rechenschaftsbericht im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Die Rücknahmepreise und Ausgabepreise müssen börsentäglich in einer deutschen Tageszeitung veröffentlicht werden.
Dazu muss sie u.a. folgende wesentliche Unterlagen beim BAKred einreichen:
Unterlagen die alle wesentlichen Angaben über die ausländische Investment-gesellschaft (incl. ihrer Organe), ihrer Repräsentanten, sowie über die Depotbank und die Zahlstellen enthalten.
Jeweils eine Bestätigung des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstellen, dass sie diese Funktion übernehmen.
Die Satzung (Gesellschaftstyp) oder die Vertragsbedingungen (Vertragstyp) der Investmentgesellschaft, sowie das derzeit gültige Verkaufsprospekt, den Halbjahres- und Rechenschaftsbericht für den Fonds für den der Vertrieb in Deutschland beantragt wird.
Die Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre. Sollte die ausländische Investmentgesellschaft noch keine drei Jahre bestehen, sind die Jahresbilanzen der bisherigen Geschäftsjahre und die dazugehörige Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen.
Nachdem die Unterlagen eingereicht wurden, werden diese vom BAKred geprüft. Erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach vollständiger Einreichung der Unterlagen keine Untersagung des BAKred, kann mit dem Vertrieb der Anteile begonnen werden.
Nachdem der Vertrieb nicht untersagt wurde, muss die ausländische Investmentgesellschaft nach jedem Geschäftsjahr den Jahresabschluss, den aktuellen Rechenschafts- und Halbjahresbericht, sowie das aktuelle Verkaufsprospekt (incl. Vertragsbedingungen/Satzung) beim BAKred einreichen.
Des Weiteren können vom BAKred noch weitere Unterlagen angefordert werden, die von der ausländischen Investmentgesellschaft unverzüglich nachzureichen sind.
Stellt das BAKred dabei fest, dass die Voraussetzungen zum öffentlichen Vertrieb nicht mehr gegeben sind, kann sie den weiteren Vertrieb untersagen.
Es kann also festgestellt werden, dass bei Nicht-OGAW-Gesellschaften wesentlich strengere Maßstäbe vom BAKred angesetzt werden, als bei OGAW-Gesellschaften. Da bei diesen, aufgrund der EG-Richtlinie, ein Mindeststandard hinsichtlich der Zulassung, der Aufsicht, der Struktur, der Geschäftstätigkeit und der Informationspflicht in ihrem jeweiligen Sitzstaat gewährleistet ist.
Zu 3.) Die ausländische Investmentgesellschaft kann den „OGAW“ Gesellschaften gleichgestellt werden
Dabei handelt es sich um ausländische Investmentgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat haben, aber nach der EG-Richtlinie 85/611/EWG strukturiert sind. Für diese Gesellschaften sieht das AuslInvestmG ein erleichtertes Anzeigeverfahren vor, das dem Anzeigeverfahren für OGAW-Gesellschaften ähnlich ist.
Der Unterschied besteht darin, dass zusätzlich zum Anzeigeverfahren von OGAW-Gesellschaften (vgl. S. 102) noch folgende Voraussetzungen erfüllt werden müssen:
Die ausländische Investmentgesellschaft muss einer wirksamen Aufsicht in ihrem Sitzstaat unterliegen
Sie muss (wie oben bereits beschrieben) den Bestimmungen der EG-Richtlinie entsprechen
Bei der Aufsichtsbehörde, in dem Land, wo die ausländische Investment-gesellschaft ihren Sitz hat, muss die Bereitschaft zur gegenseitigen Zusammenarbeit mit dem BAKred gewährleistet sein
Für alle 3 Formen gilt, dass alle eingereichten fremdsprachigen Unterlagen mit einer deutschen Übersetzung zu versehen sind.
Zum Schluss dieses Abschnitts soll erklärt werden, was unter sogenannten SICAV-Gesellschaften zu verstehen ist, da immer mehr solcher Gesellschaften auf den deutschen Markt drängen. SICAV steht für „Societé d´Investment à Capital Variable“.
Dabei handelt es sich um eine Investmentgesellschaft die in der Rechtsform der AG vorliegt und deren Grundkapital variabel ist. Der Anleger ist an der ganzen Gesellschaft beteiligt, jedoch sind hier im Unterschied zu dem oben beschriebenen Gesellschaftstyp, das Fondsvermögen vom Betriebsvermögen der Gesellschaft
getrennt, dies bedeutet, dass das Geld der Anleger genau so gut geschützt ist, wie bei den deutschen Gesellschaften.
Obwohl durch die Trennung von Betriebsvermögen und Fondsvermögen ein erheblicher Unterschied zu den Gesellschaften die nach dem Gesellschaftstyp konzipiert sind, besteht, werden sie dennoch in der Literatur dem Gesellschaftstyp zugeordnet.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ausländische Investmentgesellschaften, die ihre Anteile in Deutschland vertreiben, sowohl nach dem Vertragstyp als auch nach dem Gesellschaftstyp (incl. SICAV-Gesellschaften) aufgebaut sein können. Hinsichtlich der Zulassung in Deutschland werden die Gesellschaften dabei unterschieden in:
OGAW Gesellschaften
Nicht-OGAW Gesellschaften und
OGWA gleichgestellten Gesellschaften.
Wichtig dabei ist für einen Anleger, dass sie die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb vom BAKred erhalten haben.
Hinweis: Wenn ein Anleger wissen will, ob der jeweilige Fonds in Deutschland zum Vertrieb zugelassen ist, kann er sich beim BAKred (Tel. 030-84-36-0) darüber erkundigen. Diese Informationen stehen ihm aber auch über das Internet unter www.bakred.de zur Verfügung. Dort stellt das BAKred für Interessierte eine Liste (ca. 126 Seiten) bereit, die alle nötigen Informationen enthält.
Wichtige Anmerkung für den weiteren Verlauf des Seminars:
Sofern in den nachfolgenden Seminarteilen von gesetzlichen Regelungen gesprochen wird, beziehen sich diese, sofern nichts anderes erwähnt wird, auf das KAGG und betreffen somit nur deutsche Investmentgesellschaften. Es ist also zu beachten, dass im Vergleich mit anderen Staaten, größere oder kleinere Unterschiede auftreten können, wobei davon ausgegangen werden kann, dass, sofern ein ausländischer Investmentfonds (und somit auch die betreffende Investmentgesellschaft) in Deutschland zum Vertrieb zugelassen wird, er in seinem Heimatland ähnlichen gesetzlichen Regelungen unterliegt, wie seine deutschen Konkurrenten. Dies gilt vor allem für Gesellschaften, die als „OGAW“ bzw. „OGAW gleichgestellt“ zu klassifizieren sind.
Aber auch bei „Nicht-OGAW-Gesellschaften“ kann festgestellt werden, dass innerhalb West-Europas, hinsichtlich der nationalen Gesetze, nur kleinere Unterschiede auftreten. Z.B. ist die Struktur und die Funktionsweise von Investmentfonds in der Schweiz oder Österreich nahezu identisch mit denen in Deutschland, d.h., dass die nationalen Gesetze der beiden Staaten dem deutschen KAGG nahezu entsprechen. Die Begrenzung auf das deutsche Recht wird deshalb vorgenommen, da ansonsten sämtliche Länder in denen Investmentfonds aufgelegt werden genauer untersucht werden müssten. Dies würde jedoch den Rahmen dieses Seminars erheblich sprengen.
Natürlich stellt sich die Frage, warum z.B. deutsche Investmentgesellschaften, Tochtergesellschaften in Luxemburg oder Irland gegründet haben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in diesen Ländern das Anzeigeverfahren wesentlich schneller abgewickelt wird und Fondsarten aufgelegt werden können, die zwar in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind, aber von deutschen Investmentgesellschaften nicht aufgelegt werden dürfen (z.B. Umbrella-Fonds (vgl. 5.1.7. S. 134)).
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