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Kapitel: Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung


4.8 Zusagearten

Das neue Betriebsrentengesetz unterscheidet drei mögliche Arten der Leistungszusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

betriebliche Altersvorsorge Vergleich

"Klassische" Leistungszusage: Der Arbeitgeber sagt dem Beschäftigten eine bestimmte Höhe der Leistung zu. Diese ist abhängig von der Betriebszugehörigkeit und vom Einkommen des Mitarbeiters. Seine Anwartschaften sammelt er dabei jährlich an, sie werden durch einen bestimmten Prozentsatz vom Einkommen definiert. Zentrale Größe bei dieser Art der Leistungszusage ist der Betrag, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann, nicht der dafür nötige Aufwand des Arbeitgebers. Das Risiko trägt somit das Unternehmen.

Beispielrechnung (50) :
Laut Versorgungsregelung hat der Mitarbeiter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit eine Anwartschaft von 0,4 Prozent des ruhegeldfähigen Einkommens, max. für 35 Jahren. Als ruhegeldfähiges Einkommen wird der Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor Renteneintritt zu Grunde gelegt. Ein Mitarbeiter gehört seit seinem 30. Lebensjahr dem Unternehmen an und geht mit 64 Jahren in Rente. Bei einem ruhegeldfähigen Einkommen von durchschnittlich 4000 Euro pro Monat berechnet sich sein Anspruch wie folgt: 0,4 Prozent * 4000 Euro* 34 Jahren = 544 Euro monatliche Betriebsrente.


Beitragsorientierte Leistungszusage:
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Variante der klassischen Leistungszusage. Sie gibt es gesetzlich erst seit 1.1.1999. Entstanden ist sie, da die Kosten der Versorgungswerke auf Grund dynamischer, exogener Faktoren wie Gehaltssteigerungen für die Unternehmen immer belastender wurden. Der Focus sollte wieder auf dem "Aufwand" liegen, nicht auf der zu erbringenden "Leistung". Der Arbeitgeber verpflichtet sich bei dieser Zusageform nur, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf eine Versorgungsleistung umzuwandeln (§ 1, Absatz 2, Nr. 1, BetrAVG). Die Höhe der Leistung ist also abhängig von den gezahlten Beiträgen. Zur Berechnung der Ansprüche werden die jährlichen Beiträge über finanz- und versicherungsmathematische Umrechnungsverfahren beispielsweise in eine lebenslänglich laufende Rentenzahlung "verrentet". Das Haftungsrisiko des Arbeitgebers ist bei diesem Verfahren eingeschränkt.

Beispielrechnung (51) :
Pro Dienstjahr soll für den 40-jährigen Mitarbeiter 2 Prozent seines Jahreseinkommens für die betriebliche Altersversorgung aufgewendet und gemäß einer Verrentungstabelle in Ansprüche umgewandelt werden. Bei einem Jahreseinkommen in 2003 von 30.000 Euro ergibt dies einen Versorgungsaufwand von 600 Euro. Bei einem 40-jährigen Mann beträgt der Verrentungssatz 7,42 Prozent, d.h. der Angestellte hat aus dem Jahr 2003 einen Rentenanspruch von 600 Euro*7,42 Prozent = 44,52 Euro. Die Addition aller jährlich erworbenen Rentenbausteine ergibt den Gesamtanspruch.


Beitragszusage mit Mindestleistung:
Diese Art der Beitragszusage wurde mit der Novellierung des Betriebsrentengesetzes zum 1.1.2002 eingeführt (§ 1, Abs.2, Nr.2 BetrAVG). Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines bestimmten Beitrages an einen externen Versorgungsträger. Es kommen dafür also nur Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen in Frage. Dort werden die Gelder dann angelegt. Die Höhe der Leistung ist also unter anderem von den Kapitalerträgen abhängig. Da diese nicht vorhersehbar sind, übernimmt der Arbeitgeber die Garantie, dass der Träger im Vorsorgefall mindestens die nominell eingezahlte Summe wieder zur Verfügung stellt. Im Vorfeld von dieser Summe abzugsfähig sind nur die Kapitalanteile, die für biometrische Risiken (Invaliditäts- oder Todesfälle) verwendet wurden (52). Der bezugsberechtigte Arbeitnehmer trägt also lediglich das Ertragsrisiko, für alle anderen Risiken haftet im Fall der Fälle der Arbeitgeber.


(50): Bode, Ch., Grabner, E., Pensionsfonds und Entgeltumwandlung, S.24, München, 2002.
(51): Bode, Ch., Grabner, E., Pensionsfonds und Entgeltumwandlung, S.25, München, 2002. (52): Buttler, Andreas, Einführung in die betriebliche Altersversorgung, S.4, Karlsruhe, 2001


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