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Kapitel: Die Rentenreform 2001


3.4.2 Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen

Waren früher die Arbeitnehmer oft ihr gesamtes Erwerbsleben bei einem Arbeitgeber, so hat sich dies heute grundlegend gewandelt. Häufiger Arbeitgeberwechsel ist nichts Besonderes mehr. Deshalb muss genau geregelt werden, was mit den erworbenen Anwartschaften beim Austritt aus dem Unternehmen passiert.


Bleiben die Altersversorgungsansprüche des Arbeitnehmers bei Ausscheiden aus dem Betrieb erhalten, spricht man von „Unverfallbarkeit“.

Neu und besonders bedeutend ist, dass alle Anwartschaften auf Basis von Gehaltsumwandlung sofort gesetzlich unverfallbar sind (24). Bei vom Arbeitgeber finanzierter BetrAV besagt § 1b BetrAVG, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers bei Neuzusagen ab dem 1.1.2001 nicht verfallen, wenn: eine mindestens 5-jährige Betriebszugehörigkeit ab dem Zeitpunkt der Versorgungszusage bestand und der Mitarbeiter bei Austritt mindestens 30 Jahre alt ist.

Diese Fristen wurden deutlich verkürzt (altes Recht: 10 Jahre Zugehörigkeit und Mindestalter 35 Jahre) u nd bewirken damit eine Besserstellung des Arbeitnehmers.

Zusätzlich werden Frauen nicht mehr so stark benachteiligt, da nun der Zeitpunkt der Versorgungszusage und nicht die Dauer der Betriebszugehörigkeit entscheidend ist. Relevant ist dies bei Erziehungszeiten, da nun bei Babypausen die Frist weiterläuft, auch wenn man aktuell nicht arbeitet.

(24): Schmidtbauer, W. und B., Die neue Betriebliche Altersvorsorge, S.7, Berg, 2001


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