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5.3.3 Steuerliche Vorschriften der Unterstützungskassen selbst
Als juristische Personen des privaten Rechts sind Unterstützungskassen selbst grundsätzlich voll
körperschaftsteuerpflichtig. Werden aber diverse Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG eingehalten,
können sie von der Körperschaftsteuer befreit werden.
Exemplarisch soll an dieser Stelle die Voraussetzung der "sozialen Einrichtung" erläutert werden, da sie größere
Bedeutung für die Trägerunternehmen hat. Eine Unterstützungskasse gilt dann als soziale Einrichtung und somit als
steuerbefreit, wenn:
· die Mehrzahl der Leistungsempfänger Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen sind (§ 1 KStDV). Die Eigentümer einschließlich Ihrer Angehörigen dürfen also nicht die Mehrheit der Anspruchsberechtigten bilden.
· die Leistungen der Unterstützungskassen dürfen bestimmte Höchstbeträge nicht überschreiten. Bei Kassen mit
Rechtsanspruch der Leistungsempfänger regelt §2 KStDV die Grenzen für laufende Leistungen und Sterbegelder.
Danach dürfen an 88 Prozent der Bezugsberechtigten maximal folgende jährliche Beträge gezahlt werden:
als Altersrente 25.769 Euro (38.654 Euro)
als Witwenrente 17.179 Euro (25.769 Euro)
Die in Klammern angeführten Werte dürfen an weitere 8 Prozent der Leistungsempfänger maximal gezahlt werden.
Nur für die restlichen 4 Prozent besteht keine Obergrenze hinsichtlich der Bezugshöhe (71).
Daraus folgt, dass sehr hohe Rentenzusagen über diesen Durchführungsweg nur begrenzt möglich sind.
Die Steuerbefreiung der Unterstützungskassen ist für die Rendite der zu verwaltenden Mittel natürlich von
höchster Bedeutung. Die weiteren Vorschriften des KStG besagen als Quintessenz, dass eine dem Grunde nach
steuerfreie, voll rückgedeckte Unterstützungskasse, in der Regel nicht partiell steuerpflichtig werden kann,
solange neben den Rückdeckungsversicherungen kein weiteres Vermögen besteht. Zusätzlich dürfen die Überschussanteile
nur zur Leistungserhöhung der Kassenzusage oder zur Verrechnung mit den Beiträgen verwendet werden.
(71): Harle, Georg, Rentenreform 2002, S.117, Herne/Berlin, 2001.
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