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3.4.4 Staatliche Förderung der Betrieblichen Altersvorsorge
Zum Aufbau von privater und betrieblicher Altersversorgung bietet der Bund seit 2002 eine staatliche Förderung an.
Die Zulage kann sowohl in der zweiten als auch in der dritten Säule des Rentensystems erlangt werden, wobei die
Förderung auf maximal 2 Verträge aufgeteilt werden kann. Die so genannte „Altersvorsorgezulage“ ist in
den Paragraphen 79 bis 99 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt worden.
Grundsätzlich förderfähig sind im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nur die folgenden drei (mittelbaren)
Durchführungswege:
- Direktversicherung
- Pensionskassen
- Pensionsfonds
Voraussetzung ist, dass die Beiträge aus individuell versteuertem Arbeitsentgelt stammen und eine lebenslange
Versorgung bieten. Einmalzahlungen im Rentenalter sind somit ausgeschlossen (26).
Man darf diese staatliche Förderung („Riester-Rente) nicht verwechseln mit den neuen Fördergesetzen zur
betrieblichen Altersversorgung, die oft auch als „Eichel-Rente“ bekannt ist. Denn im letzteren Fall
können bereits aus dem Bruttogehalt Vorsorgebeiträge abgeführt werden.
Die maximale staatliche Riester-Förderung erhält, wer ab 2002 ein Prozent, ab 2004 zwei Prozent, ab 2006 drei Prozent
und ab 2008 vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens als Beiträge aufwendet. Doch dieses Geld
aus dem Nettolohn müssen die Arbeitnehmer nicht alleine aufbringen. Vom Eigenbeitrag wird vorher noch die staatliche
Zulage abgezogen (27).
Die maximale jährliche Zulage beträgt somit:
| Zeitraum | Alleinstehende | Ehepaare | Je Kind |
| 2002-2003 | 38 Euro | 76 Euro | 46 Euro |
| 2004-2005 | 76 Euro | 152 Euro | 92 Euro |
| 2006-2007 | 114 Euro | 228 Euro | 138 Euro |
| Ab 2008 | 154 Euro | 308 Euro | 185 Euro |
private Vorsorge staatlich gefördert:
Riester Rente Alters-Vorsorge
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