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Kapitel: Die Rentenreform 2001


3.4.4 Staatliche Förderung der Betrieblichen Altersvorsorge

Zum Aufbau von privater und betrieblicher Altersversorgung bietet der Bund seit 2002 eine staatliche Förderung an. Die Zulage kann sowohl in der zweiten als auch in der dritten Säule des Rentensystems erlangt werden, wobei die Förderung auf maximal 2 Verträge aufgeteilt werden kann. Die so genannte „Altersvorsorgezulage“ ist in den Paragraphen 79 bis 99 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt worden. Grundsätzlich förderfähig sind im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nur die folgenden drei (mittelbaren) Durchführungswege:

- Direktversicherung

- Pensionskassen

- Pensionsfonds

Voraussetzung ist, dass die Beiträge aus individuell versteuertem Arbeitsentgelt stammen und eine lebenslange Versorgung bieten. Einmalzahlungen im Rentenalter sind somit ausgeschlossen (26). Man darf diese staatliche Förderung („Riester-Rente) nicht verwechseln mit den neuen Fördergesetzen zur betrieblichen Altersversorgung, die oft auch als „Eichel-Rente“ bekannt ist. Denn im letzteren Fall können bereits aus dem Bruttogehalt Vorsorgebeiträge abgeführt werden.

Die maximale staatliche Riester-Förderung erhält, wer ab 2002 ein Prozent, ab 2004 zwei Prozent, ab 2006 drei Prozent und ab 2008 vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens als Beiträge aufwendet. Doch dieses Geld aus dem Nettolohn müssen die Arbeitnehmer nicht alleine aufbringen. Vom Eigenbeitrag wird vorher noch die staatliche Zulage abgezogen (27).


Die maximale jährliche Zulage beträgt somit:
ZeitraumAlleinstehendeEhepaareJe Kind
2002-200338 Euro76 Euro46 Euro
2004-200576 Euro152 Euro92 Euro
2006-2007114 Euro228 Euro138 Euro
Ab 2008154 Euro308 Euro185 Euro



Beispielrechnung: Eine Familie mit einem Einkommen von 30.000 Euro und einem Kind muss im Jahre 2003 insgesamt 1 Prozent des Einkommens, also 300 Euro aufbringen, um die volle staatliche Förderung zu erhalten. Hiervon erhält sie 122 Euro Zulage (76 Euro für die Eltern plus 46 Euro für das Kind). Diese Beträge können von der Sparleistung abgezogen werden, so dass nur noch 178 Euro tatsächlich geleistet werden müssen, um die volle Prämie von 122 Euro zu bekommen.


(26): Kerschbaumer, J., Perreng, M., Die neue betriebliche ALtersversorgung, S. 28, Frankfurt am Main 2002
(27): Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Die betriebliche Alterversorgung, S. 26, aus: www.bma.de/download/broschueren/a205.pdf


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