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Kapitel: Betriebswirtschaftliche Auswirkungen der Durchführungswege - Finanzwirtschaftliche Aspekte der Unterstützungskassen


5.3.2 Nicht rückgedeckte Unterstützungskasse




Die nicht rückgedeckten Unterstützungskassen haben die Versorgungsansprüche nicht über Lebensversicherungen abgesichert. Sie sind in der Anlage der zugeflossenen Mittel am Kapitalmarkt frei. In der Praxis wird den Trägerunternehmen die Mittel oft als Darlehen wieder zur Verfügung gestellt. Problematisch ist dieser Durchführungsweg im Bereich der vollen Ausfinanzierung der Ansprüche. In der Anwartschaftsphase kann das Unternehmen steuerlich mindernd nur eine so genannte "Reservepolsterdotierung" ansetzen, worunter man eine Leistung von jährlich maximal 25 Prozent der zugesagten Rentenhöhe versteht. Weil die Gesamtzuwendung aber auf das 8-fache einer einzelnen Zuwendung begrenzt ist, liegt die Obergrenze somit bei der zweifachen Höhe der zugesagten Versorgung (69).

Da die Reservepolsterdotierung in der Regel nicht ausreicht, um die Versorgungsverpflichtungen kapitaldeckend zu finanzieren, ist die steuerliche Ausgestaltung der nicht rückgedeckten Unterstützungskasse unzureichend. Dem Arbeitgeber wird erst bei Eintritt des Versorgungsfalles gestattet, das nötige Deckungskapital steuermindernd zuzuführen (70). Eine planmäßige und periodengerechte Finanzierung der Anwartschaft ist somit nicht möglich.


(69): Dommermuth, T.; Mayerhofer, W.: Betriebliche und private Altersversorgung, S.189, Stuttgart, 2000.
(70) Bode, Ch., Grabner, E., Pensionsfonds und Entgeltumwandlung, S.53, München, 2002.


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