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5.3.1 Rückgedeckte Unterstützungskasse
Bei der Betrachtung der Unterstützungskassen muss unbedingt zwischen den rückgedeckten und den nicht rückgedeckten Kassen differenziert werden, da sich hieraus deutlich unterschiedliche Konsequenzen ergeben.
Da handelsrechtlich für die Subsidiärverpflichtungen aus einer möglichen Zahlungsunfähigkeit der Kassen ein Wahlrecht
besteht, wird steuerlich ein Passivierungsverbot angenommen (66).
Grundsätzlich sind die Beiträge an Unterstützungskassen in den Grenzen des § 4d EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Es gelten jedoch sehr komplexe Regelungen, die nachfolgend skizziert werden.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass keine Bilanzierungspflicht besteht.
Die von der Unterstützungskasse an die Versicherungsgesellschaft geleisteten Prämien zur Rückdeckung können bei Erstattung durch das Trägerunternehmen von diesem als Betriebsausgabe in der G+V abgesetzt werden (§ 4d Abs. 1, Nr. 1c EStG).
Voraussetzungen hierfür sind gegeben, wenn es sich um lebenslänglich laufende Leistungen handelt, die
Versicherungssumme die zugesagten Leistungen nicht übersteigt und die Versicherung bis zum Beginn der Altersrente
(Mindestalter 55 Jahre) läuft. Wichtig zu erwähnen ist auch, dass die jährlichen Beiträge nicht sinken dürfen und
die Zuwendungen laufend erfolgen müssen. Ebenso dürfen die Versicherungsansprüche nicht zur Darlehenssicherung
herangezogen werden (67).
Die Zuwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als dass das zulässige Kassenvermögen noch nicht überschritten wird,
welches sich aus dem Wert der Rückdeckungsversicherungen errechnet. Da aber bei den Versicherungen
Überschussbeteiligungen anfallen, werden diese mit den Beiträgen verrechnet, was zu einer geringeren
Dotierungsmöglichkeit führt. Eine Alternative wäre die Umwandlung der Überschüsse in höheres Deckungskapital,
das aber auch nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung möglich ist (68). Als Betriebsausgabe sind zusätzlich
die Beiträge zum Pensionssicherungsverein zu berücksichtigen.
Allgemein kann festgestellt werden, dass die rückgedeckten Unterstützungskassen eine Vorausfinanzierung der
zukünftigen Leistungen mit steuerlicher Wirkung möglich machen.
(66): Esser, Klaus; Sieben, Günter; Betriebliche Altersversorgung - Eine betriebswirtschaftliche Analyse, S.78,
Stuttgart, 1997.
(67): Gerling-Konzern Lebensversicherung AG, Unterstützungskasse, Firmen-Service, Informationsblatt für Kunden, 2001
(68): Buttler, Andreas, Einführung in die betriebliche Altersversorgung, S.145, Karlsruhe, 2001.
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