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4.7 Insolvenzsicherung
Eine Einrichtung und Durchführung von Versorgungswerken im Rahmen der BetrAV ist nicht nur für den
Arbeitgeber eine sehr weitreichende Entscheidung. Betrachtet man einen Arbeitnehmer, der durch Betriebszugehörigkeit
eine Anwartschaft von beispielsweise über 30 Jahre hinweg angesammelt hat und anschließend 15 bis 20 Jahre lang Rente
(oder der Partner Hinterbliebenenrente) bezieht, so redet man hier von enormen finanziellen Ansprüchen des Mitarbeiters im Alter.
Umso wichtiger ist für den Arbeitnehmer die Sicherheitsgarantie, nicht plötzlich durch eine Insolvenz des
Arbeitgebers alle Ansprüche von einem Tag auf den anderen zu verlieren. Zur Verhinderung dessen wurde 1974
in Köln durch Arbeitgeber- und Industrieverbände der „Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit“ (PSVaG)
gegründet (43).
Er hat zur Aufgabe,
- die laufenden Rentenleistungen und
-die gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
gegen Insolvenz zu sichern. Gesetzlich geregelt ist dies in § 7 BetrAVG.
Bei der Frage nach der unternehmerischen Pflicht zur Insolvenzsicherung muss nach Durchführungswegen
differenziert werden. Grundsätzlich müssen alle Durchführungswege, die mit hohem Insolvenzrisiko behaftet sind,
versichert werden. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen gesetzlich verpflichtet, die Beiträge abzuführen.
Die Bemessungsgrundlage für die Höhe dieser Beiträge ist in § 10 BetrAVG festgelegt, dabei ist eine tatsächlich
bereits erfolgte Beitragszahlung des Unternehmens nicht Voraussetzung, dass der PSVaG Leistungen erbringen muss.
Es soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer unter der nicht erfolgten Beitragsabführung durch den Arbeitgeber l
eiden könnten (44).
Die folgenden Durchführungswege sind Insolvenzsicherungspflichtig:
- Pensionszusagen
- Unterstützungskassen
- Pensionsfonds
- Direktversicherungen (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
Bei den Pensionszusagen und Unterstützungskassen besteht für den Arbeitnehmer das höchste Risiko, da er im
Insolvenzfall seinen Schuldner (Pensionszusage) bzw. den Erbringer des Beitragsaufkommens (Unterstützungskassen)
verliert (45). Der neue Weg des Pensionsfonds wurde trotz der versicherungsrechtlichen Aufsicht durch das VAG in die
Insolvenzsicherung mit einbezogen. Diese ebenfalls in § 7 BetrAVG geregelte Vorschrift zielt auf den Eventualfall
der Insolvenz des Arbeitgeber ab, falls der Pensionsfonds zu diesem Zeitpunkt die Mittel nicht aufbringen kann.
Hier besteht also eine doppelte Absicherung durch VAG und Insolvenzschutz, wodurch allerdings auch die Kosten
beim Durchführungsweg Pensionsfonds erhöht werden.
Bei der Direktversicherung schließlich kann die Pflicht zum
Insolvenzschutz dann umgangen werden, wenn der Arbeitgeber nur unwiderrufliche Bezugsrechte ab Unverfallbarkeit
einräumt und alle Abtretungen und Beleihung unterlässt bzw. rückgängig macht (46). In diesen Fällen wäre die
Direktversicherung ebenso wie die Pensionskassen nicht insolvenzsicherungspflichtig, da hier bereits die
gesetzliche Aufsicht durch das VAG eine Insolvenz nahezu unmöglich machen soll.
Nachfolgend eine Übersicht(47) zur Insolvenzsicherungspflicht:
Direktzusage/Unterstützungskasse/Pensionsfonds | Pensionskasse | Direktversicherung |
JA, bei laufenden Renten und gesetzlich unverfallbaren Ansprüchen | NEIN | Nur bei Beleihung oder Widerrufsvorbehalt |
private Altersvorsorge mit Fonds:
Pensionskasse und Direktversicherung
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