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Kapitel: Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung


4.7 Insolvenzsicherung



Eine Einrichtung und Durchführung von Versorgungswerken im Rahmen der BetrAV ist nicht nur für den Arbeitgeber eine sehr weitreichende Entscheidung. Betrachtet man einen Arbeitnehmer, der durch Betriebszugehörigkeit eine Anwartschaft von beispielsweise über 30 Jahre hinweg angesammelt hat und anschließend 15 bis 20 Jahre lang Rente (oder der Partner Hinterbliebenenrente) bezieht, so redet man hier von enormen finanziellen Ansprüchen des Mitarbeiters im Alter. Umso wichtiger ist für den Arbeitnehmer die Sicherheitsgarantie, nicht plötzlich durch eine Insolvenz des Arbeitgebers alle Ansprüche von einem Tag auf den anderen zu verlieren. Zur Verhinderung dessen wurde 1974 in Köln durch Arbeitgeber- und Industrieverbände der „Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit“ (PSVaG) gegründet (43).

Er hat zur Aufgabe,
- die laufenden Rentenleistungen und
-die gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften gegen Insolvenz zu sichern. Gesetzlich geregelt ist dies in § 7 BetrAVG.

Bei der Frage nach der unternehmerischen Pflicht zur Insolvenzsicherung muss nach Durchführungswegen differenziert werden. Grundsätzlich müssen alle Durchführungswege, die mit hohem Insolvenzrisiko behaftet sind, versichert werden. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen gesetzlich verpflichtet, die Beiträge abzuführen. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe dieser Beiträge ist in § 10 BetrAVG festgelegt, dabei ist eine tatsächlich bereits erfolgte Beitragszahlung des Unternehmens nicht Voraussetzung, dass der PSVaG Leistungen erbringen muss. Es soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer unter der nicht erfolgten Beitragsabführung durch den Arbeitgeber l eiden könnten (44).

Die folgenden Durchführungswege sind Insolvenzsicherungspflichtig:

- Pensionszusagen
- Unterstützungskassen
- Pensionsfonds
- Direktversicherungen (nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Bei den Pensionszusagen und Unterstützungskassen besteht für den Arbeitnehmer das höchste Risiko, da er im Insolvenzfall seinen Schuldner (Pensionszusage) bzw. den Erbringer des Beitragsaufkommens (Unterstützungskassen) verliert (45). Der neue Weg des Pensionsfonds wurde trotz der versicherungsrechtlichen Aufsicht durch das VAG in die Insolvenzsicherung mit einbezogen. Diese ebenfalls in § 7 BetrAVG geregelte Vorschrift zielt auf den Eventualfall der Insolvenz des Arbeitgeber ab, falls der Pensionsfonds zu diesem Zeitpunkt die Mittel nicht aufbringen kann. Hier besteht also eine doppelte Absicherung durch VAG und Insolvenzschutz, wodurch allerdings auch die Kosten beim Durchführungsweg Pensionsfonds erhöht werden. Bei der Direktversicherung schließlich kann die Pflicht zum Insolvenzschutz dann umgangen werden, wenn der Arbeitgeber nur unwiderrufliche Bezugsrechte ab Unverfallbarkeit einräumt und alle Abtretungen und Beleihung unterlässt bzw. rückgängig macht (46). In diesen Fällen wäre die Direktversicherung ebenso wie die Pensionskassen nicht insolvenzsicherungspflichtig, da hier bereits die gesetzliche Aufsicht durch das VAG eine Insolvenz nahezu unmöglich machen soll.


Nachfolgend eine Übersicht(47) zur Insolvenzsicherungspflicht:

Direktzusage/Unterstützungskasse/Pensionsfonds

Pensionskasse

Direktversicherung

JA, bei laufenden Renten und gesetzlich unverfallbaren Ansprüchen

NEIN

Nur bei Beleihung oder Widerrufsvorbehalt



Im Insolvenzfall werden die Bezugsrechte so gestellt, als ob der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen verlassen würde. Doch den Leistungen aus den Ansprüchen gegen den PSVaG sind nach § 7 Abs.3 BetrAVG Grenzen gesetzt. Bei monatlichen Rentenleistungen beträgt der Maximalbetrag, für den der PSVaG haftet, das 3-fache der so genannten Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (48). Für 2002 belief sich dieser Betrag auf monatlich 7.035 Euro in den alten Bundesländern. Bei Kapitalleistungen sind als Höchstbetrag 10 Prozent einer laufenden Rente anzusetzen (49).


(43): Wohlleben, Dr. H., Rettungsinsel bei Betriebsuntergang, Unternehmermagazin, 9/2002, S. 54
(45): Bode, Ch, Garbner, E., Pensionsfonds und Entgeldumwandlung, S.42, München, 2002
(46): Buttler, Andreas, Einführung in die betriebliche Altersversorgung, S.56, Karlsruhe, 2001
(44 und 47): Bode, Ch, Garbner, E., Pensionsfonds und Entgeldumwandlung, S.43, München, 2002
(48): Ahrend, P., Förster, W., Rühmann, J., Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge, S. 153, München, 2002
(49): Bode, Ch, Garbner, E., Pensionsfonds und Entgeldumwandlung, S.44, München, 2002


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