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Kapitel: Die Rentenreform 2001


3.4.1 Anspruch auf Entgeltumwandlung

Mit der im Jahre 2001 beschlossenen Rentenform traten zum 1.1.2002 einige wichtige Änderungen in Kraft. Ziel aller Maßnahmen war die Förderung der betrieblichen Altersversorgung sowie die Öffnung für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Nachfolgend sollen die wichtigsten Reformbestandteile skizziert werden.

Zentrale Neuerung im Betriebsrentengesetz ist nach § 1a BetrAVG der gesetzliche Anspruch jedes Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung. Dies ist die wichtigste Änderung, um allen abhängig Beschäftigten die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung zugänglich zu machen. Vor allem bei kleinen und mittleren Betrieben wird die Verordnung dazu führen, dass man diese Thematik nun angehen muss.

Eine größere Verbreitung der BetrAV ist dadurch schon jetzt vorprogrammiert. Der grundsätzliche Wandlungsanspruch des Mitarbeiters wird nur ausgeschlossen, wenn bereits eine BetrAV auf Basis von Entgeltumwandlung besteht (§ 1a, Abs.2 BetrAVG). Weiter besagt das Gesetz, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung auf 4 Prozent der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzt ist. Im Jahr 2003 liegt dieser Maximalbetrag damit bei 4% aus 61.200 Euro = 2.448 Euro. Der Höchstbetrag, der umgewandelt werden kann, ist somit nicht abhängig vom individuellen Gehalt. Es wurde aber neben einem Maximalbetrag auch eine „Mindestumwandlung“ festgelegt. § 1a, Abs. 1 Satz 4 BetrAVG bestimmt diesen Betrag auf mindestens 1/160 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV und beträgt für das Jahr 2003 178,50 Euro (21).


Dadurch sollen Ansprüche auf Minirenten vermieden werden und eine sinnvolle Anwartschaft ohne zu großen Verwaltungsaufwand entstehen (22). Welchen Durchführungsweg der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung wählt, bleibt ihm überlassen. Bietet er allerdings einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse an, so hat der Beschäftigte dieses Angebot zu akzeptieren. Auf alle Fälle kann der Arbeitnehmer als „Mindestlösung“ den Abschluss einer Direktversicherung verlangen (§ 1a Abs.1 BetrAVG). Ebenso hat er Anspruch darauf, dass die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung nach § 10a EStG gegeben sind, was bei Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen der Fall ist.

Zu beachten ist jedoch, dass der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 17 Abs.5 BetrAVG unter „Tarifvorbehalt“ steht. Darunter ist folgendes zu verstehen: Wurden die Lohn- und Gehaltsansprüche tarifvertraglich geregelt und sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied in den jeweiligen Interessensverbänden von Arbeitgeberverband und Gewerkschaft, so muss der Tarifvertrag einen Anspruch auf Entgeltwandlung vorsehen. Nur dann hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf. Diese „Öffnungsklausel“ ist eine Minimalanforderung. Davon nicht betroffen sind Betriebe, die zwar einen (nicht als allgemeinverbindlich erklärten) Tarifvertrag anwenden, aber nicht der Tarifbindung unterliegen (23).

(21): Kerschbaumer, J., Perreng, M., Die neue betriebliche ALtersversorgung, S. 21, Frankfurt am Main 2002
(22): Ahrend, P., Förster, W., Rühmann, J., Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, S.21, München, 2002
(23): Kerschbaumer, J., Perreng, M., Die neue betriebliche ALtersversorgung, S. 22, Frankfurt am Main 2002


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