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4.3 Die Direktversicherung
Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber im Rahmen eines Einzel- oder Gruppenvertrages eine
Lebensversicherung mit einer Versicherungsgesellschaft ab. Versicherungsnehmer ist dabei der Arbeitgeber,
der Mitarbeiter wird als Begünstigter eingesetzt (§ 1 Abs. 2 BetrAVG). Die Direktversicherung muss auf das
Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen werden. Die Beiträge werden zwingend vom Arbeitgeber abgeführt, was
aber nicht heißt, dass sie wirtschaftlich auch von ihm erbracht werden müssen. So können die Prämien ganz oder
teilweise auch vom Lohn des Mitarbeiters einbehalten werden (34).
Als Direktversicherung kommen alle Formen von Lebensversicherungen in Frage, sei es eine Kapitalversicherung, e
ine Rentenversicherung, eine fondsgebundene Lebensversicherung oder eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr.
Zusatzvereinbarungen wie Berufsunfähigkeits- oder Unfallzusatzversicherungen sind integrierbar.
Es ist auch möglich, das Bezugsrecht auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Dies wäre der Fall,
wenn der Mitarbeiter nur die Ansprüche auf die garantierten Leistungen aus der Versicherung hat und dem
Unternehmen die Überschussbeteiligungen zustehen.
(34): Buttler Andreas, Einführung in die betriebliche ALtersvorsorgung, S.70, Karlsruhe 2001
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