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Kapitel: Betriebswirtschaftliche Auswirkungen der Durchführungswege


5.2.6 Besteuerung beim Arbeitnehmer

Vor Eintritt des Versorgungsfalles treten beim Arbeitnehmer keinerlei steuerliche Belastungen auf. Erst bei Zufluss der Versorgungsbezüge unterliegen diese der Steuer, da man hier von nachträglichem Entgelt spricht (64). Die Gelder werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr.2 versteuert. Absatz 2 dieser Norm gewährt Rentnern einen Versorgungsfreibetrag auf 40 Prozent der Bezüge, maximal jedoch von 3.072 Euro ab dem 63.Lebensjahr.

Da Rentner ihre Versorgungsbezüge nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuern müssen (§ 22 Abs.1 EStG), fällt die tatsächliche Abgabenlast relativ gering aus. Es greifen weitere Freibeträge wie ein Grundfreibetrag nach § 9a S.1 Nr.1 EStG (7.235 Euro), der Arbeitnehmerpauschbetrag (1.044 Euro), die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG (max. 1.134 Euro) und ein geringer Sonderausgaben-Pauschbetrag (65).

Steuerlich ist dieses Modell für den Arbeitnehmer aufgrund der nachgelagerten Besteuerung sicherlich interessant, solange er nicht die staatliche Förderung nach § 10 a EStG in Anspruch nehmen möchte. Denn das ist über diesen Durchführungsweg nicht möglich.


(64): Dommermuth, T.; Mayerhofer, W.: Betriebliche und private Altersversorgung, S.184, Stuttgart, 2000.
(65): Buttler, Andreas, Einführung in die betriebliche Altersversorgung, S.110, Karlsruhe, 2001.


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